BEITRITTSERKLÄRUNGEN sind über die Kontaktadresse erhältlich. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 25€ jährlich, bei Fördermitgliedschaft mindestens 50€ jl.
SPENDEN können Sie auf das Konto von OHRENKRATZER e.V., Kooperative für Neue Musik, die Spenden sind steuerlich absetzbar.
SPENDEN FÜR DAS INTERNATIONALE FRAUENMUSIKFESTIVAL 2011
KONTAKTADRESSE:
OHRENKRATZER c/o Lentz und Speicher, Brüder-Grimm-Str.136, 34134 Kassel,
Tel.: 0561- 941 5059, u.lentz@web.de
VORSTAND:
1.Vorsitzende: Ulrike Lentz
2. Vorsitzender: Alfred Rose
Kassenwart: Martin Speicher
Kassenprüfer: Werner Berndt
OHRENKRATZER e.V.
Kooperative für Neue Musik
SATZUNG
§1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen „OHRENKRATZER e.V., Musikerkooperative zur Förderung der Klangkunst im 21.Jahrhundert“
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
§2 RECHTSFORM
(1) Der Verein wird eingetragen und stellt den Antrag auf Gemeinnützigkeit; er wird durch die Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 ZWECK
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung innovativer Musikkonzepte (Neue Musik, Jazz, Neue Improvisierte Musik) in Kassel. Das heißt insbesondere, die Entwicklung eigenständiger künstlerischer Ausdrucksformen zu unterstützen und sie einer größeren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Öffentlichkeitsarbeit in Form von Konzerten, Vorträgen und Workshops mit dem Ziel,
Improvisierte Musik als Kunstform tiefer im allgemeinen Bewusstsein zu verankern.
- Entwicklung von Konzepten zur Zusammenarbeit mit öffentlichen Kulturträgern und
Initiativen, um das Angebot im Bereich der zeitgenössischen Musik in Kassel zu
verbessern.
- Planung und Durchführung von Ensembleprojekten zur Realisierung neuer musikalischer
Konzepte.
- Nachwuchsförderung in Zusammenarbeit mit Musikschulen, Hochschulen und ähnlichen
Einrichtungen.
- Zusammenarbeit mit entsprechenden Arbeitsgemeinschaften und Initiativen in Hessen und
anderen Bundesländern.
§4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Es wird zwischen ordentlicher und fördernder Mitgliedschaft unterschieden. Ordentliches
Mitglied kann jede/r werden, die/der die Ziele des Vereins unterstützt. Juristische Personen können förderndes Mitglied werden (ohne Stimmrecht).
(2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
(3) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Anwesenden. Strittige Fälle werden an die Mitgliederversammlung überwiesen. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet die MV endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Den Ausschluss kann der Vorstand wegen Schädigung der Vereinsinteressen aussprechen. Entscheidungen über Aufnahme oder Ausschluss werden 30 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe gültig, sofern kein Einspruch erfolgt. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.
§5 MITTEL
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie öffentlichen Subventionen.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßíg hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an an die Landsarbeitsgemeinschaft für Improvisierte Musik Hessen e.V. c/o Johanna Walther, Fuldaer Tor, 36145 Hofbieber, Tel. (06657) 919658, Fax (06657) 8399 [9/2006] zwecks Verwendung im Sinne des §3 (1) dieser Satzung.
§6 ORGANE
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand.
§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
(1) Die MV ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Zu den Aufgaben der MV gehören:
- Wahl und Abwahl des Vorstands (mit einfacher Mehrheit)
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Kassenwarts/der Kassenwartin und des Kassenprüfers/der Kassenprüferin (mit einfacher Mehrheit)
- Entlastung des Kassenwarts/der Kassenwartin
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (mit ¾ Mehrheit)
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- ihr sonst durch die Satzung zugewiesene Aufgaben.
(3) Die MV findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einberufen.
(4) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind
(5) Die MV beschließt mit der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zur Auflösung
des Vereins ist die Zustimmung von ¾ aller ordentlichen Mitglieder notwendig. Kommt eine
solche Mehrheit nicht zustande, so ist mit dem gleichen Tagesordnungspunkt
(Vereinsauflösung) binnen Monatsfrist eine weitere MV schriftlich einzuberufen, die in jedem
Falle mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist. Darauf
ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die
Zustimmung aller Mitglieder nötig.
(6) Die Einberufung einer außerordentlichen MV kann von 1/10 der ordentlichen Mitglieder
schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte vom Vorstand verlangt werden.
§8 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, nämlich der/dem ersten Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der MV in getrennten Wahlgängen bestimmt.
(2) Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Ab- und Wiederwahl sind möglich. Er bleibt bis zur nächsten ordentlichen Wahl im Amt.
(3) Der Verein kann von einem Vorstandsmitglied vertreten werden.
§9 PROTOKOLL
(1) Über Vorstandssitzungen wie über Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die
vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und der/dem dafür bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.
§10 BEAUFTRAGTE
(1) Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte bestellen. Ihre Rechte
und Pflichten werden vom Vorstand niedergelegt (in einer Geschäftsanweisung).
§11 GERICHTSSTAND
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.
Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten
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